Eltern

Eltern berate und vertrete ich bei der Aufnahme in die Kita, in die Grundschule, in die Oberschule, bei Ordnungswidrikeiten sowie bei Prüfungs- und Zeugnisangelegenheiten. Durch meine langjährige Erfahrung kenne ich nicht nur die einschlägige Rechtsprechung, sondern auch die Praxis der Gerichte und das Handeln der Behörden. Meine Leistungen hier:

Kitaplatz

Das Recht der Jüngsten

Ab dem vollendeten 1. Lebensjahr hat jedes Kind einen Rechtsanspruch auf eine Teilzeitförderung. In Regionen wie Berlin/Brandenburg  ist der Bedarf an Kindertagesbetreuung aber nicht gedeckt. Bei erfolgloser Suche oder Ablehnung des Anspruchs durch das  Jugendamte können Eltern den Kindergartenplatz gerichtlich einfordern oder Kostenerstattung für alternative Betreuungsmodelle fordern. Sprechen Sie mich gerne an.
 

Schulplatz

Für die nächsten Lebensjahre den gewünschten Schulplatz erhalten

Die begehrten Grundschulen sind vielfach bereits mit Kindern des Einzugsbereichs überlaufen, so dass ein Ablehnungsbescheid unvermeidbar scheint. Ähnliches gillt für die begehrten Gymnasien oder Sekundarschulen. Hier entscheidet oft die Durchschnittsnote bzw. das Losglück. Um dann doch einen Schulplatz an der Wunschschule zu erhalten, muss zunächst im Wege der Akteneinsicht Transparenz über das Aufnahmeverfahren erlangt werden. Ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist nur erfolgreich, wenn der Behörde ein fehlerhaftes Aauswahlverfahren nachgewiesen werden kann. Ich verfüge durch meine langjährige Praxis über die Erfahrung diese Fehler finden zu können.

Schulrecht

Im Laufe der Schuljahre kann es zu Streitigkeiten kommen

Im Laufe eines Schulbesuches ihres Kindes kann es zu Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten kommen.  Im Interesse Ihres Kindes prüfe ich den Sachverhalt und die Möglichkeiten sorgfältig und bemühe mich um eine konfliktarme, aber für Sie zufrieden stellende Lösung. Bei diesen Themen  kann ich Ihnen meine Unterstützung anbieten:  

  • Schulanmeldung
  • Zeugnisse/Noten
  • Ordnungsmaßnahmen
  • Schulwechsel
  • Rückstellung
  • Nachteilsausgleich
  • Sonderpädagogische Förderung
     

Besuch einer Privatschule

Besonderes Augenmerk gilt dem Schulvertrag 

Im Privatschulrecht kann es mit der Schule oder dem Träger zu Auseinandersetzungen kommen. Anders als ibeim Besuch einer öffentlichen Schule, ist für die Beurteilung der Rechtslage der Schulvertrag mit maßgeblich. So kann es vorkommen, dass bspw. Regelungen zur Kündigung bereits unwirksam sind oder nicht gesetzteskonform ausgesprochen wurden. Besonders bei Sanktionen durch die Schule aufgrund von Fehlverhalten Ihres Kindes, muss der Sach-verhalt und der Schulvertrag sorgfältig auf Rechtsfehler geprüft werden.

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